Museumshafen Carolinensiel

 

Die herausragende Bedeutung als Handelshafen zur Zeit der Segelschifffahrt und die authentische Bebauung rund um den Hafen machten Carolinensiel zur ersten Wahl bei der geplanten Gründung eines Sielhafenmuseums. 1984 konnte in dem historischen Speichergebäude Groot Hus das Museum eröffnet werden. Mit bedeutenden Fördermitteln gelang es 1987 der Stadt Wittmund, das mittlerweile verschüttete Hafenbecken zu rekonstruieren und gemeinsam mit dem Sielhafenmuseum als Museumshafen für Traditionsschiffe wiederzubeleben. Das einmalige Ensemble von traditionellen Arbeitsschiffen, historischem Hafen und umliegender Bebauung, einschließlich der Museumsgebäude, verleiht dem Ort Carolinensiel eine unvergleichliche Atmosphäre und bildet eine touristische Hauptattraktion. Alle Akteure und Nutzer sind aufgefordert, zum dauerhaften Erhalt des einzigartigen Museumshafens beizutragen.

 

 

Liegeplatzordnung für den Museumshafen in Carolinensiel

 

Präambel

 

Die Stadt Wittmund hat im Rahmen ihrer touristischen und baukulturellen Zielsetzung im historischen Kern des Sielortes Carolinensiel eine Wasserfläche der Harle als Liegeplatz für traditionelle Schiffe mit Segeleinrichtung (Traditionsschiffe) und deren Nachbauten ausgewiesen, im folgenden Museumshafen genannt. Eigentümer und Betreiber ist die Stadt Wittmund, die sich generell für ihre Aufgaben auch Dritter (z.B. eines Hafenmeisters) bedienen kann. Es handelt sich nicht um einen Handels- oder Sportboothafen. Die Bereitstellung vornehmlich von Liegeplätzen für Traditionsschiffe der Wattenmeerregionen Europas dient musealen, schifffahrtshistorischen und touristischen Zwecken. Eine Ausnahme hiervon bildet das Schiff „Concordia“, das eine Sondergenehmigung zum Befahren des Hafens hat.

  

§ 1 Anmeldung und Vergabe Liegeplätze

 

Die Anfrage über einen dauerhaften Liegeplatz erfolgt schriftlich oder bildlich beim Sielhafenmuseum. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Liegeplatz. Über die Vergabe von Liegeplätzen entscheidet die Stadt Wittmund im eigenen Ermessen. Das Sielhafenmuseum bzw. der Hafenmeister wird über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Gastlieger melden ihr Schiff an der Museumskasse des deutschen Sielhafenmuseums in der Alten Pastorei während der Öffnungszeiten an. Während der jährlich stattfindenden WattenSail werden die Liegeplätze nach Anweisung der Stadt Wittmund bzw. einen von ihr benannten Dritten (z. B. Hafenmeister) nach eigenem Ermessen vergeben.

 

 § 2 Haftpflichtversicherung und Verkehrssicherungspflicht

 

Nur ausreichend versicherte Schiffe dürfen die Liegeplätze des Museumshafens anlaufen und einen Liegeplatz in Anspruch nehmen. Sie liegen dort auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Voraussetzung ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz. Der Hafenbetreiber kann über den Hafenmeister Einsicht in die Schiffspapiere verlangen.

 

Der Liegeplatznutzer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Liegeplatzes und haftet für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Liegeplatzes entstehen.

 

Der Liegeplatznutzer stellt den Hafenbetreiber von jeglichen Haftungsrisiken bzgl. der Nutzung der Hafenanlagen frei. Dies gilt auch für die Ansprüche durch Dritte.

 

§ 3 Liegeordnung

 

Aus Platzgründen wird nach Anweisung des Hafenbetreibers in „Päckchen“ gelegen. Der Brauch guter Seemannschaft gebietet es, dass große Schiffe innen an der Kaje liegen und kleinere Fahrzeuge an den größeren Fahrzeugen festmachen. Zum Be- und Entladen bzw. zum Bunkern von Wasser und Brennstoff sind Ausnahmen zulässig. Evtl. straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen sind für Fahrzeugverkehre im Hafenbereich zu berücksichtigen. Elektro- und sonstige Landanschlusskabel und Verrohrungen sind so zu verlegen, dass sie auch bei verändertem Wasserstand nicht ins Wasser eintauchen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Schiffseigner verpflichten sich, ihre Schiffe mit ausreichenden Leinen seemännisch (Vor- Achterleine, Vor- Achterspring, Landleinen) festzumachen. Die Gangborde auf den Wasserfahrzeugen müssen durchgängig frei begehbar sein. Im Uferbereich sind keine Gegenstände oder Materialien abzulagern, die die Verkehrssicherheit gefährden.

 

 § 4 Verholen der Schiffe

 

Der Hafenbetreiber ist nicht für das Verholen der Schiffe zuständig. Ist das Verholen von Schiffen erforderlich, organisieren die Eigner diese Arbeit selbstständig. In besonderen Situationen ist der Hafenmeister berechtigt, die Schiffe zu verholen.

 

 

§ 5 Besonderheiten Gewässer und „Concordia II“

 

Über die Besonderheiten des Gewässers der Harle, insbesondere des Sielens, sind die Eigner der Schiffe informiert. Der Ein- und Ausdrehbereich hinter dem Liegeplatz der Concordia II ist immer frei zu halten. Die enorme Querdrift der Concordia II, insbesondere beim Sielen, ist zu berücksichtigen. An der Hafenkaje sind vom Anleger der Concordia II 10 m in nördlicher Richtung frei zu halten. Im weiteren Verlauf der Kaje bis zum Leuchtpfahl (Knick in der Kaje) sind nur Einzellieger (keine Päckchen) zulässig.

 

 

 § 6 Versorgungsanschlüsse

 

Der Betreiber stellt nach eigenem Ermessen kostenpflichtig Strom- und Wasseranschlüsse an den Kajen zur Verfügung. Die Stromanschlüsse stehen ganzjährig zur Verfügung - Wasser im Winter nur nach Absprache. Der Hafen und das Hafengelände dürfen nicht verunreinigt werden. Altöl, chemische Abfälle usw. sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen haften die Schiffseigner.

 

 § 7 Sanitärräume

 

Der Betreiber stellt Sanitär- und Toilettenräume für Damen und Herren zur Verfügung. Die Schlüssel werden gegen Pfand (25,00 €) an der Museumskasse in der Alten Pastorei ausgegeben.

 

§ 8 Einhaltung Ruhezeiten

 

Erhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Schiffen sind unter Berücksichtigung geltender gesetzlicher Vorgaben erlaubt. Pflegearbeiten mit erhöhter Lärmbelästigung wie Entrostungsarbeiten dürfen nicht während der Haupt-Urlaubszeit ausgeführt werden. Schiffsreinigung mit chemischen Reinigungsmitteln ist nicht gestattet. Für Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher.

 

Die behördlich festgelegten Ruhezeiten für den Ort Wittmund-Carolinensiel sind einzuhalten: Sonn- und Feiertage, an Werktagen die Zeiten von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Nachtruhe). An Samstagen zusätzlich von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Abendruhe).

 

Die Einplanung der Schiffe im Winter und zu Arbeiten an Bord der Schiffe, die einen besonderen Wetterschutz erfordern, wird grundsätzlich erlaubt. Während der Arbeiten an Schiffen sollen interessierten Hafenbesuchern von den Schiffsbesatzungen allgemeine Informationen über das Schiff gegeben werden.

 

 § 9 Repräsentation der Schiffe

 

Die Schiffe sind während der Touristiksaison (April bis September) angemessen zu präsentieren (ohne Einplanung). Sonnenschutzsegel sind erlaubt, soweit diese den freien Blick auf den Steuerstand erlauben. Die Schiffe sind stets in einem ansehnlichen, den seemännischen Bräuchen entsprechenden Zustand zu halten. Der Betreiber ist berechtigt, nach erfolgter schriftlicher Mahnung verwahrloste Schiffe auf Kosten der Eigner zu entfernen.

 

Eine gewerbliche oder weitergehend touristische Nutzung der Schiffe bedarf einer gesonderten Genehmigung des Hafenbetreibers.

 

 

§ 10 Reinigung Außenflächen

 

Die Schiffseigner verpflichten sich, einmal im Jahr als freiwillige Gemeinschaftsleistung die Außenflächen der Liegeplätze zu reinigen (Frühjahrsputz im März).

 

 

§ 11 Ahndung bei Verstößen

 

Bei Verstößen gegen diese Liegeplatzordnung können die Schiffe jederzeit und unverzüglich durch den Hafenmeister des Hafens verwiesen werden. Den Anordnungen des Hafenmeisters ist jederzeit unverzüglich nachzukommen.

 

§ 12 Liegeplatzmiete, Fälligkeit

 

Für die Nutzung des Liegeplatzes ist für das Liegejahr eine Miete an die Stadt Wittmund zu entrichten.

 

Die Liegeplatzmiete für Dauerlieger für den Betrieb des Museumshafens (Strom, Wasser, Unterhalt, Sanitärraumnutzung u. a.) beträgt pauschal 50,00 € im Jahr. Diese Miete ist zu Beginn des Liegejahres, bei Zuteilung, während des Liegejahres mit der Zuteilung fällig und unaufgefordert an das Deutsche Sielhafenmuseum Carolinensiel zu überweisen. Im Falle der Beendigung der Nutzung während eines Liegejahres aus Gründen, die die Stadt Wittmund nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Liegeplatzmiete.

 

Die Liegeplatzmiete für Gastlieger für den Betrieb des Museumshafens (Strom, Wasser, Unterhalt, Sanitärraumnutzung u. a.) beträgt pauschal 5,00 € pro Liegetag, maximal 50,00 € für die jeweilige Liegezeit. Diese Miete ist im Voraus für die jeweilige Liegezeit an das Deutsche Sielhafenmuseum zu zahlen. Eine Ausnahme hiervon ist die „WattenSail“: 2 Tage vor, 2 Tage nach und während der Veranstaltung ist keine Liegeplatzmiete zu zahlen.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Liegeplatzordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 Wittmund, den 14.11.2018

 

 

Stadt Wittmund           Bürgermeister