Hafenordnung der Stadt Wittmund

für den Sielhafen in der Ortschaft Carolinensiel

 

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66) hat der Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am 13.11.2018 folgende Hafenordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

 

 

Seite

Präambel

 

2

§ 1

Geltungsbereich

2

§ 2

Gültigkeit anderer Vorschriften

2

§ 3

Hafenbehörde, Hafenbetreiber, Zuständigkeiten

2

§ 4

Grundregeln für das Verhalten am Hafen

3

§ 5

Fahrzeuge und Versicherung

3

§ 6

Fahrzeugführer, Verantwortung des Fahrzeugführers

4

§ 7

Liegeplätze

4

§ 8

Liegeplatzverlust

4

§ 9

Ausnahmen

4

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

5

§ 11

Inkrafttreten

5

 

 

Präambel

 

Ziel der Stadt Wittmund ist es, einen Hafen für Traditionsschiffe zu betreiben.

 

Alle personenbezogenen Angaben im nachfolgenden Text sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit für weibliche und männliche Personen gleichermaßen.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Hafenordnung gilt für den Sielhafen der Ortschaft Carolinensiel. Dieser befindet sich in der Verantwortung der Stadt Wittmund. Das Hafengebiet liegt zwischen den Straßen „Am Hafen West“ und „Am Hafen Ost“ in 26409 Wittmund und wird ferner durch die nördliche Ortsgrenze begrenzt. Grundlage ist die Allgemeinverfügung zur Festlegung des Hafenbereichs für den Hafen Carolinensiel (Museumshafen), Landkreis Wittmund, vom 15.11.2007. Die Hafenordnung gilt sowohl für Gewässer als auch für angrenzende Uferbereiche.

 

(2) Diese Hafenordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Hafens sowie des Hafengebietes und der Hafenanlagen.

 

(3) Diese Hafenordnung ist rechtsverbindlich für alle Eigner, Besitzer und Führer von öffentlichen und privaten Wasserfahrzeugen sowie für Personen, die diese Einrichtungen benutzen oder sich im Hafenbereich aufhalten.

 

 

§ 2

Gültigkeit anderer Vorschriften

 

Soweit in dieser Hafenordnung nichts anderes bestimmt ist, finden folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung Anwendung:

 

  1. Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)

 

  1. Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)

 

  1. Kollisionsverhütungsregeln (KVR).

 

§ 3

Hafenbehörde, Hafenbetreiber, Zuständigkeiten

 

Hafenbehörde ist die Stadt Wittmund. Ihr obliegt die Durchführung dieser Hafenordnung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie sich der Dienstkräfte der Hafenbetreiber sowie eines benannten Hafenmeisters bedienen. Der Hafenmeister, der von der Stadt Wittmund benannt wird, übt das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist grundsätzlich Folge zu leisten.

 

§ 4

Grundregeln für das Verhalten im Hafen

 

(1) Das Benutzen des Hafens mit seinen Uferanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlage sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Es darf kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

 

(2) Das Baden, Tauchen, Segelsurfen, Wasserskilaufen und Angeln im Hafenbereich ist verboten. Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.

 

(3) Bei Fahrten im Hafen sind Sog- und Wellenschlag zu vermeiden. Im Hafen ist mit größter Vorsicht zu fahren. Soweit erforderlich, ist die Geschwindigkeit bei Maschinenfahrzeugen bis an die Grenze der Steuerfähigkeit zu vermindern.

 

(4) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur in Betrieb genommen werden zu der üblichen, kurzen Maschinenprobe vor dem Ablegen, wenn

 

  1. das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

 

  1. sich die Schiffsschraube so langsam wie möglich dreht und

 

  1. durch das Drehen der Schiffsschraube weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht noch andere Fahrzeuge gefährdet werden können.

 

(5) Abfälle sind durch dafür vorgesehene und nach Abfallart gekennzeichnete Abfallbehältnisse zu entsorgen. Teer, Öl, ölhaltiges Wasser, Ölrückstände oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden. Für verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen trägt der Fahrzeugführer die Haftung.

 

(6) Die Reinigung der Fahrzeuge darf nur mit nicht umweltgefährdenden und speziell für die Reinigung im Wasser vorgesehenen Mitteln erfolgen. Wartungsarbeiten an Fahrzeugen sind nur zulässig, wenn die Arbeiten dem öffentlichen Recht entsprechen.

 

(7) Radio- und Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente dürfen außerhalb des Schiffes nicht mehr hörbar sein. Ab 20.00 Uhr ist absolute Ruhe zu halten.

 

 

§ 5

Fahrzeuge und Versicherung

 

Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle den Hafen befahrende Fahrzeuge, insbesondere traditionelle Schiffe mit Segeleinrichtung und deren Nachbauten. Alle Fahrzeuge müssen eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz nachweisen können. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für den Zutritt und die Benutzung des Liegeplatzes und des Sielhafens. Vorübergehend ausgenommen von den Sätzen 2 und 3 sind Fahrzeuge, die sich in einer (akuten) Notlage befinden, insbesondere wenn eine Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b bis d des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vorliegt.

 

§ 6

Fahrzeugführer, Verantwortung des Fahrzeugführers

 

(1) Fahrzeugführer ist jeder Führer eines Fahrzeuges. Er muss Inhaber eines für die Fahrzeugart entsprechenden amtlichen Befähigungsnachweises sein.

 

(2) Der Fahrzeugführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

 

(3) Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass Fahrzeuge sicher an dafür vorgesehene Vorrichtungen festgemacht werden. Bei der Vertäuung sind extremes Hoch-/Niedrigwasser sowie untypische Witterungsereignisse einzukalkulieren.

 

 

§ 7

Liegeplätze

 

Für die ordnungsgemäße Vergabe und die Nutzung der Liegeplätze ist eine Liegeplatzordnung zu erlassen.

 

 

§ 8

Liegeplatzverlust

 

Wer den Bestimmungen dieser Hafenordnung wiederholt oder in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, dem kann der Liegeplatz fristlos entzogen werden. Eine Wiederholung im Sinne dieser Hafenordnung liegt vor, wenn nach ergangener schriftlicher Verwarnung weiterhin gegen eine oder mehrere Vorschriften dieser Hafenordnung verstoßen wird.

 

 

§ 9

Ausnahmen

 

  1. Die Hafenbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von § 4
    Abs. 2 und 7 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

 

  1. Die Hafenbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Falle einer Gefahr
    für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Ausnahmen von den Ge- und Verboten dieser Hafenordnung anordnen.

 

  1. Die besonderen Weisungen der Hafenbehörde gehen den allgemeinen Regeln und den durch Ge- und Verbotstafeln bekanntgemachten örtlichen Sonderregeln vor.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die §§ 2, 3 S. 5, 4, 5 S. 2 und 6 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Wittmund.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Hafenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Wittmund, den 14.11.2018

 

 

Stadt Wittmund 

Bürgermeister